PS Gebäudereinigung GmbH AGB's
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für die Erbringung von
Gebäudereinigerleistungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
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Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
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Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich vom Auftragnehmers zugestimmt wird. Im übrigen bedürfen sie der Schriftform.
§ 2 Art, Umfang und Auftragsdauer der Leistung
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Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.
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Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. -erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.
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Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Ende eines Monats und bedarf der Schriftform.
§ 3 Untervergabe der Leistung
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Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Leistungserbringung Dritte einzuschalten und den Auftrag ganz oder teilweise unter zu vergeben, sofern schutzwürdige Interessen des Kunden dadurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 4 Abnahme und Gewährleistung
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Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich - spätestens bei Ingebrauchnahme – schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Uhrzeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
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Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigungen) erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den Auftragnehmer gilt da Werk als nicht abgenommen.
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Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt,
wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
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Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann, oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen, oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.
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Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.
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Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
§ 5 Aufmaß
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Die der Abrechnung zugrundeliegenden Maße sind gemäß der Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks zu ermitteln.
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Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.
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Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.
§ 6 Preise
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Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozial- versicherungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen, gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 7 Sicherheitseinbehalt
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Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung des vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.
§ 8 Haftung
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Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
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Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
§ 9 Zahlungsbedingungen
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Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt zahlbar, wenn nicht anders vereinbart. Skontoabzüge werden nicht anerkannt, wenn nicht anders vereinbart.
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Monatspauschalen sind spätestens jeweils am 5. Tag des folgenden Monats fällig, wenn nicht anders vereinbart.
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Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
§ 10 Höhere Gewalt
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Ist eine Leistung aufgrund höherer Gewalt, insbesondere aufgrund von Rohstoff- und Energiemangel, Arbeitskämpfen, gravierenden Transportstörungen, unverschuldeten oder unvorhersehbaren Betriebsstörungen, nicht zurechenbaren behördlichen Maßnahmen, Pandemien oder sonstigen nicht zu vertretenden Ereignissen nicht möglich, ist der Auftragnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, solange das Leistungshindernis andauert und der Auftraggeber rechtzeitig schriftlich hierüber informiert wurde.
§ 11 Gerichtsstand
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Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.
§ 12 Datenschutz
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Einhaltung der anzuwenden Datenschutzvorschriften erforderlich sind. Dies beinhaltet insbesondere die Vorgaben aus Art. 32 DSGVO.
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Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Stand der technischen und
organisatorischen Maßnahmen kann bei Bedarf beim Datenschutzbeauftragten des Unternehmens angefragt werden s. h. Kontaktdaten Datenschutzerklärung auf der Webseite. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Anpassung an technische und rechtliche Gegebenheiten Änderungen der technischen und organisatorischen Maßnahmen erforderlich werden können. Wesentliche Änderungen, die die Integrität, Vertraulichkeit der personenbezogen Daten beeinträchtigen können, wird der Auftragnehmer im Voraus mit dem Auftraggeber abstimmen. Maßnahmen, die lediglich geringfügige technische oder organisatorische Änderungen mit sich bringen und die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der personenbezogen Daten nicht negativ beeinträchtigen, können vom Auftragnehmer ohne Abstimmung mit dem Auftraggeber umgesetzt werden. Der Auftraggeber kann jederzeit eine aktuelle Fassung der vom Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahme anfordern.
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Der Auftragnehmer wird die von ihm getroffenen technischen und organisatorischen
Maßnahmen regelmäßig und auch anlassbezogen auf die Wirksamkeit kontrollieren. Für den Fall, dass es Optimierungs- und/oder Änderungsbedarf gibt, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber informieren.
§ 13 Wettbewerbsverbot
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Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber ausdrücklich auf das Bestehen eines Wettbewerbsverbotes zwischen ihm und seinen Angestellten hin.
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Dem Auftraggeber wird untersagt, Arbeitnehmer des Auftragsnehmers abzuwerben.
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Der Auftragnehmer weist darauf hin, daß das Wettbewerbsverbot zwischen ihm und dem jeweiligen Arbeitsnehmer eine zeitliche Befristung von 12 Monaten/1 Jahr hat.
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Auf die Zusage einer Karenzentschädigung gemäß § 74 II HGB für den jeweils in frage kommenden Arbeitnehmer wird aufdrücklich hingewiesen.
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Insoweit behält sich der Auftragnehmer ausdrücklich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen dem jeweiligen Auftrageber im Falle eines tatsächlichen Abwerbens vor.
§ 14 Teilunwirksamkeit
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Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.
Bad Segeberg den, 01.10.19